Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ihrer Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziff. 2.1 bis 2.8.

2.1. Auftragsbestätigung

Alle Angebote sind freibleibend. Der Auftrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers von der Bestellung des Auftraggebers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftraggebers zustande.

2.2.

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3.

Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2.4. Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.5.

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

2.6.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

2.7. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2.8. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtsumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

3. Mangelfolgeschäden

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), verjähren in sechs Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

4. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

6.2.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenständer dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu Wiederbeschaffung der Gegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

6.3.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen die Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche auf diesen Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

6.4.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

6.5.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt etwa entstehende Forderungen auf Vergütung gegen des Dritten oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

7.

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Erfüllungsort oder Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

9.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns anerkannt sind.

10. Wichtige Hinweise

10.1

Der Rolladenkastendeckel ist eine Wartungs- und Revisionsklappe. Er sollte deswegen auf jeden Fall zugänglich bleiben (Schrauben freihalten, nicht übertapezieren)!

10.2.

Zum Auftragsumfang gehört das einmalige betriebsfertige Befestigung der Bedienungsorgane. Evtl. von nachfolgenden Handwerkern entfernte oder gelöste Bedienungsorgane – und teile werden von uns nur gegen Berechnung wieder angebracht.